80539 München
Den Innenminister des Landes Baden-Württemberg Reinhold Gall
Dorotheenstraße 6
70173 Stuttgart
Den Innenminister des Landes Brandenburg Dr. Dietmar Woidke Henning-von-Treschkow-Str. 9-13
14467 Potsdam
Den Senator für Inneres und Sport des Landes Berlin Frank Henkel
Klosterstraße 47
10179 Berlin
Den Senator für Inneres und Sport der Hansestadt Bremen Ulrich Mäurer
Contrescarpe 22/24
28203 Bremen
Den Senator für Inneres und Sport der Freien und Hansestadt Hamburg Michael Neumann
Johanniswall 4
20095 Hamburg
Den Minister des Innern und für Sport des Landes Hessen Boris Rhein
Friedrich-Ebert-Allee 12
65185 Wiesbaden
Den Minister für Inneres und Sport des Landes Mecklenburg-Vorpommern Lorenz Caffier
Schloßstraße 2-4
19053 Schwerin
Den Innenminister des Landes Niedersachsen Boris Pistorius
Lavesallee 6
30169 Hannover
Den Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Ralf Jäger
Haroldstraße 5
40213 Düsseldorf
Den Minister des Innern, für Sport und Infrastruktur des Landes Rheinland-Pfalz Roger Lewentz
Schillerplatz 3-5
55116 Mainz
Die Ministerin für Inneres und Sport des Saarlandes Monika Bachmann
Franz-Josef-Röder-Straße 21
66119 Saarbrücken
Den Staatsminister des Innern des Freistaates Sachsen Markus Ulbig
Wilhelm-Buck-Str. 2-4
01097 Dresden
Den Minister für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt Holger Stahlknecht
Halberstädter Straße 2
39112 Magdeburg
Den Innenminister des Landes Schleswig-Holstein Andreas Breitner
Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
Den Innenminister des Freistaates Thüringen Jörg Geibert
Steigerstraße 24
99104 Erfurt
Offener Brief zur Situation der sicherheitsrechtlichen Behandlung bestimmter Hunderassen aufgrund der Regelungen der Bundesländer und des Bundesgesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland
Sehr geehrte Frau Bundesministerin,
sehr geehrter Herr Bundesminister,
sehr geehrte Frau Ministerin und Herren Minister,
seit nunmehr über 20 Jahren gibt es auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland länderspezifische Regelungen zum Umgang mit sogenannten „gefährlichen Hunden“, die seit dem 12.04.2001, also auf den Tag genau seit 12 Jahren, durch das HundVerbrEinfG auf Bundesebene ergänzt werden. Diese Gesetze und Verordnungen knüpfen fast ausnahmslos hauptsächlich am Punkt der genetisch begründeten Gefährlichkeit bestimmter Rassen und Gruppen von Hunden an.
In diesem Brief möchte ich auf die Auswirkungen dieser Regelungen auf Hunde und Halter, die Hundezucht, die öffentliche Sicherheit und Meinung der Bevölkerung, insbesondere aber auch auf die – wenn auch nicht gewollten, so doch verursachten – Repressalien der Halter von Hunden bestimmter Rassen aufmerksam machen. Ich möchte darüber informieren, dass und warum die Gesamtheit dieser Regelungen vor dem Hintergrund von Vernunft und Gerechtigkeit, aber auch aufgrund der Verfehlung des beabsichtigten Ziels, für einen Rechtsstaat wie die Bundesrepublik Deutschland nicht hinnehmbar ist.
Ich werde im Folgenden kurz die Regelungen der Länder und des Bundes zusammenfassen sowie einen kurzen Ausblick auf einige europäische Nachbarländer geben. Anschließend möchte ich anhand einiger Beispiele die Auswirkungen auf Hundehalter erläutern, wobei ich auch einen kleinen Auszug aus Gerichtsentscheidungen und Verwaltungspraktiken vorlegen möchte. Abschließend werde ich noch kurz darlegen, warum die gewählten rassebezogenen Regelungen nicht geeignet sind, die Sicherheit der Bevölkerung tatsächlich zu verbessern.
Siegertsbrunn, 12.04.2013
Lassen Sie mich aber mit einem persönlichen Beispiel beginnen:
Bis zum 30.6.2011 war ich im Dienstverhältnis eines Offiziers des Truppendienstes in der Bundeswehr tätig – mit dem entsprechend notwendigen Zugang zu Waffen, Munition und als Verschlusssache eingestuften Informationen. Die zuständigen Bundesbehörden hielten diese Tatsache nicht für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, sondern vielmehr für notwendig und geeignet, „der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen“. Im Sommer 2010 entschied ich mich dazu, einen Hund aus dem Münchner Tierheim zu übernehmen, der aufgrund seiner Rasse in Bayern zu den „im Einzelfall widerleglich gefährlichen Hunden“ zählt. Das führte nun dazu, dass die zuständige Behörde – eine kleinere oberbayrische Gemeinde – in mir ein Risiko für die öffentliche Sicherheit sah, da ich einen 20 Kilo schweren Hund hielt. Nachdem ich der mit diesem Thema überforderten Gemeinde die Vorgehensweise erklärt hatte, bekam ich nach fast einem halben Jahr Wartezeit die Bestätigung, dass mein Hund nicht gefährlich ist – verbunden mit einer Reihe von Auflagen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte ich mehr als 400 Euro allein dafür investieren müssen, die Haltung rechtlich zu ermöglichen. Aufgrund der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens im bayrischen Sicherheitsrecht musste ich bis dato weitere 3000 Euro Gerichts- und Anwaltskosten aufbringen, um die Chance zu erhalten, meinen mehrfach geprüften Hund zumindest annähernd so ausführen zu dürfen, wie einen größeren, nicht geprüften Hund einer „normalen“ Rasse. Aktuell habe ich also 3400 Euro zur Erlangung von Rechten ausgegeben, deren Antasten bei einem größeren, schwereren, nicht wesensüberprüften Hund einer anderen Rasse gar nicht zur Debatte steht.
Zwischenzeitlich ist meine Lebensgefährtin mit ihren 2 Hunden – einem Chihuahua und einem Miniatur-Bullterrier, beides in Bayern nicht gelistete Rassen – in meinen Haushalt gezogen. Seitdem wurden wir beim Spaziergang von Passanten beschimpft, mit Pfefferspray und Skistöcken angegriffen, von der Polizei unter Androhung des Schusswaffengebrauchs kontrolliert, bei der steuerlichen Anmeldung aufgefordert, uns doch eine andere Rasse zuzulegen, von Nachbarn verleumdet – und das ist wohlgemerkt kein Einzelfall, sondern der normale Alltag von Menschen, die sich bestimmte Hunde halten, sie auf ihr Wesen kontrollieren lassen, sie verantwortungsbewusst führen und trainieren und ihre gesetzlichen Pflichten zur Haltung erfüllen.
All diese Erfahrungen, verbunden mit den Erlebnissen befreundeter Hundehalter, haben mich zum Verfassen dieses Schreibens bewogen. Ich möchte keinesfalls nur mein Schicksal klagen, ich möchte auch mit keinem Wort die Tragik einzelner Vorfälle – sowohl mit gelisteten, als auch mit nicht gelisteten Rassen – verharmlosen. Vielmehr möchte ich Ihnen aufzeigen, warum der eingeschlagene Weg nicht zielführend ist und welche Folgen er jenseits der beabsichtigten Konsequenzen für einzelne Menschen und Tiere hat.
Doch lassen Sie mich nun – wie angekündigt – mit einem Überblick über die rechtlichen Regelungen des Bundes und der einzelnen Länder beginnen. Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie soll nur zum besseren Verständnis stichpunktartig die Kernpunkte zusammenfassen.
Bundesrepublik Deutschland:
Durch das HundVerbrEinfG vom 12.04.2001 wurde der Import von Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untersagt. Ein vorübergehender Aufenthalt in Deutschland sowie die Wiedereinfuhr eines vorher in Deutschland gemeldeten Tieres sind möglich.
Baden-Württemberg:
Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier gelten als Kampfhunde, solange nicht im Einzelfall durch eine Überprüfung das Gegenteil bewiesen wird. Hunde von 9 weiteren Rassen gelten als Kampfhunde, wenn Anhaltspunkte für eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vorliegen. Bei allen anderen Rassen müssen Hunde konkret auffällig geworden sein (Biss, Anspringen, Hetzen von Wild), um als Kampfhunde zu gelten. Die Haltung von Kampfhunden ist erlaubnispflichtig, Grundlage für die Erlaubnis ist u.a. das Vorliegen eines – nicht normierten – „berechtigten Interesses“.
Freistaat Bayern:
Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu und „Bandog“ gelten als unwiderleglich gefährlich, Hunde von 14 weiteren Rassen gelten als gefährlich, solange nicht durch Wesenstest das Gegenteil bewiesen wurde. Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist erlaubnispflichtig, Voraussetzung ist u.a. das Vorliegen eines – nicht normierten – „berechtigten Interesses“. Art. 18 LStVG räumt den Behörden weitreichende Kompetenzen zur Reglementierung der Haltung ein.
Berlin:
In Berlin gelten Hunde der Rassen Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier sowie 7 weiterer Rassen als gefährlich, für sie gilt eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht. Aktuell berät der Berliner Senat über eine Novellierung des Hundegesetzes, wobei die Vorschläge von einer drastischen Erweiterung der Rasseliste bis hin zur Abschaffung einer vorwiegend rassebezogenen Gefährlichkeitsdefinition gehen. Die Berliner Bürger werden dabei mittels des sogenannten „Bello-Dialogs“ aktiv in den Entscheidungsprozess eingebunden.
Brandenburg:
In Brandenburg gelten Hunde der Rassen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu als unwiderlegbar gefährlich, für 13 weitere Rassen kann im Einzelfall durch Vorlage eines Wesenstests die Gefährlichkeit widerlegt werden. Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist erlaubnispflichtig, die Erteilung der Erlaubnis ist u.a. von Sachkunde, Zuverlässigkeit und dem Vorliegen eines – nicht normierten – berechtigten Interesses abhängig.
Hansestadt Bremen:
Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Staffordshire Bullterrier gelten als unwiderlegbar gefährlich. Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist verboten, Ausnahmen gelten nur für Hunde aus Bremer Tierheimen sowie Fundtiere o.ä.
Freie und Hansestadt Hamburg:
Hunde der Rassen American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier gelten als unwiderlegbar gefährlich, für 11 weitere Rassen kann im Einzelfall durch Vorlage eines Wesenstests die Gefährlichkeit widerlegt werden. Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist erlaubnispflichtig, die Erteilung der Erlaubnis ist u.a. vom Nachweis des Besuchs einer Hundeschule, dem Nachweis der Zuverlässigkeit, der Vorlage eines Gesundheitszeugnisses zur Bestätigung der geistigen und körperlichen Eignung, der operativen Kastration des Tieres, des Vorliegens eines – nicht normierten – berechtigten Interesses, der regelmäßigen Teilnahme an Schulungen und der Nennung mindestens einer weiteren geeigneten Person abhängig.
Hessen:
In Hessen gelten Hunde der Rassen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie 5 weiterer Rassen als gefährlich. Die Haltung dieser Tiere ist erlaubnispflichtig, wobei die Erlaubnis u.a. an das Vorliegen einer Sachkundeprüfung, eines sauberen Führungszeugnisses und eines Wesenstests gebunden ist. Die Erlaubnis ist auf maximal 4 Jahre befristet, gefährliche Hunde dürfen ausschließlich einzeln geführt werden.
Mecklenburg-Vorpommern:
Hunde der Rassen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen gelten als gefährlich, die Haltung bedarf einer Erlaubnis. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis sind u.a. der Nachweis von Sachkunde, Zuverlässigkeit, körperlicher Eignung und des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung. Die Hunde unterliegen Leinen- und Maulkorbzwang, es dürfen nicht mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig geführt werden.
Niedersachsen:
Das Land Niedersachsen hat mit der Novellierung des NHundG eine rassebezogene Gefährlichkeitsvermutung abgeschafft. Für die Haltung jedes Hundes gilt die Pflicht des Nachweises der Sachkunde, der Kennzeichnung und des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung. Gefährliche Hunde sind rasseunabhängig alle Hunde, für die im Einzelfall der Verdacht einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist erlaubnispflichtig, Voraussetzung sind Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Wesenstest und Sachkunde.
Nordrhein-Westfalen:
Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier gelten als gefährliche Hunde, 10 weitere Rassen unterliegen als „Hunde bestimmter Rassen“ leicht abgeschwächten Auflagen. Alle 14 Rassen unterliegen der Erlaubnispflicht, die Erteilung der Erlaubnis ist an den Nachweis der Sachkunde und einer Haftpflichtversicherung gebunden. Für gefährliche Hunde muss außerdem ein besonderes Interesse nachgewiesen werden, wobei Tierschutz als solches gilt. Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen gelten bis zum Nachweis einer abgelegten Verhaltensprüfung genereller Leinen- und Maulkorbzwang, es darf max. 1 gefährlicher Hund durch eine Person geführt werden.
Für die Haltung von großen Hunden (über 40 cm Schulterhöhe oder über 20kg Gewicht) ist die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Rheinland-Pfalz:
Im Landeshundegesetz sind Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und des Typs Pitbull Terrier als unwiderlegbar gefährlich genannt. Die Haltung dieser Hunde ist erlaubnispflichtig, die Erlaubnis ist u.a. an das Bestehen einer Sachkundeprüfung, ein sauberes polizeiliches Führungszeugnis und das Bestehen eines berechtigten Interesses gebunden, wobei Tierschutz als solches gilt. Gefährliche Hunde sind unfruchtbar zu machen.
Saarland:
Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pitbull Terrier gelten als gefährlich, solange nicht durch Wesenstest die Ungefährlichkeit nachgewiesen wurde. Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist erlaubnispflichtig, Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis sind u.a. das Bestehen einer Sachkundeprüfung, ein sauberes polizeiliches Führungszeugnis und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
Freistaat Sachsen:
Gefährlich im Sinne des GefHundG gelten Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier sowie deren Kreuzungen, solange nicht im Einzelfall durch Vorlage eines Wesenstests das Gegenteil bewiesen wird. Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist erlaubnispflichtig, Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis sind u.a. der Nachweis von Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie das Bestehen einer Haftpflichtversicherung.
Sachsen-Anhalt:
Als gefährlich im Sinne des Gesetzes gelten Hunde der in §2 Abs. 1 Satz 1 des HundVerbrEinfG genannten Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und American Pitbull Terrier. Die Haltung dieser Hunde ist erlaubnispflichtig, Voraussetzung für die Erlaubnis sind u.a. Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde, das Ablegen eines Wesenstests, eindeutige Kennzeichnung und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
Schleswig-Holstein:Als gefährlich im Sinne des Gesetzes gelten Hunde der in §2 Abs. 1 Satz 1 des HundVerbrEinfG genannten Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und American Pitbull Terrier. Die Haltung dieser Hunde ist erlaubnispflichtig, Voraussetzung für die Erlaubnis sind u.a. Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde, Kennzeichnung des Tieres und Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Gefährliche Hunde unterliegen einem generellen bzw. teilweisen Leinen- und Maulkorbzwang und dürfen nur durch benannte Personen geführt werden. Ihnen ist ein leuchtend blaues Halsband anzulegen. Desweiteren gelten Hunde als gefährlich, die „einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah“ – schleswig- holsteinische Hunde müssen also über ein Grundwissen im Strafrecht verfügen.Die zuständige Behörde kann – wenn sie sich selbst nicht sicher ist – die Begutachtung auf Kosten des Hundehalters anordnen, der Bürger trägt also die Kosten für mangelnde Kompetenz der Behörden.Obwohl sich CDU und FDP in ihrem Koalitionsvertrag von 2009 zur Abschaffung der Rasseliste im Gefahrhundegesetz verpflichtet haben, wurde diese Verpflichtung während der Legislaturperiode verworfen, die Rasseliste besteht fort. Die im Koalitionsvertrag niedergeschriebene Erkenntnis, dass sich die Rasseliste als nicht geeignet zum Schutz der Bürger erwiesen hat, wurde ignoriert. Stattdessen wurde ein – nach eigener Feststellung der damaligen Regierung – ungeeignetes Gesetz in seiner Form beibehalten.
Freistaat Thüringen:Thüringen hat als letztes Bundesland mit Wirkung vom 1.9.2011 ein rassebasiertes „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren“ erlassen, welches Hunde der Rassen Pitbull- Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen als gefährliche Hunde bestimmt. Die Haltung dieser Hunde ist erlaubnispflichtig, die Erteilung der Erlaubnis erfordert u.a. den Nachweis von Sachkunde, Zuverlässigkeit, Haftpflichtversicherung sowie den Nachweis, dass der „Bedarf“ am Tier nicht durch andere Rassen gedeckt werden kann. Die Hunde sind unfruchtbar zu machen, sie dürfen nicht zusammen mit anderen Hunden geführt werden, es gilt ein genereller Leinen- und Maulkorbzwang im öffentlichen Raum. Die Details zu Wesenstest und Sachkundeprüfung sollen laut Gesetz per Rechtsverordnung geregelt werden, die auch 1,5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht vorliegt.
Grundsätzlich ist zu den Landesregelungen zu ergänzen, dass die Gesetz- und Verordnungsgeber auf das Prinzip der „Umkehr der Beweislast“ zurückgreifen, dass im Grunde jedem westlichen Rechtsverständnis entgegen steht. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber erhebt rein auf Basis von Vermutungen die Anschuldigung, dass von dem betreffenden Hund eine Gefahr ausgeht und erlegt dem Halter auf, ihm das Gegenteil zu beweisen. Diese Vorgehensweise ist höchst fragwürdig, da sie das Prinzip der Unschuldsvermutung – verankert u.a. in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention – ad absurdum führt und jedem üblichen Verfahren der Beweisführung entgegenläuft.
Im europäischen Kontext sind vorwiegend die folgenden rechtlichen Regelungen interessant:Königreich Niederlande:
Die Niederlande führten im Jahr 1993 die „Regeling aggressieve Dieren“ (RAD) ein, die die Zucht und Haltung von Hunden des Typs „Pitbull“ ohne Zuchtpapiere verbot. Die niederländische Regierung ließ die Wirksamkeit dieser Regelung durch die „Van Sluijs- Kommission“ überprüfen, die 2008 zu dem Ergebnis kam, dass die RAD das Vorkommen von Beißunfällen nicht verringern konnte und die meisten Unfälle im privaten Umfeld passieren, wo der Gesetzgeber in seinen Möglichkeiten beschränkt ist.
Frankreich:
Frankreich hat eine landesweit einheitliche Liste gefährlicher Hunde, die in zwei Kategorien aufgeteilt ist: Hunde der Kategorie 1 sind Hunde ohne Zuchtpapiere, die dem Typ Pitbull, Boerboel bzw. Tosa entsprechen – Haltung und Einfuhr dieser Hunde ist untersagt. Hunde der Kategorie 2 sind Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Rottweiler und Tosa mit Papieren sowie Hunde ohne Papiere, die dem Rottweiler ähneln. Sie sind mit Leine und Maulkorb zu führen.
Königreich Dänemark:
Dänemark hat 2010 eine Liste mit 13 Rassen veröffentlicht, deren Haltung, Zucht und Einfuhr verboten ist. Hunde dieser Rassen werden seitdem in großer Zahl getötet, da sie in Dänemark auch durch den Tierschutz nicht mehr vermittelt werden dürfen – es findet eine regelrechte Hetzjagd statt, bei der sogar die absurdeste Vermutung der Beteiligung einer verbotenen Rasse zur Tötung des Hundes genügt. Außerdem wird auch bei anderen Hunden bereits bei kleineren Vorfällen unter Artgenossen die Gefährlichkeit festgestellt und die Tötung angeordnet. Entsprechende Meldungen waren in den letzten Monaten vermehrt in den Medien. Diese Regelungen gelten auch für Touristen.
Königreich von Großbritannien und Nordirland:
Haltung und Zucht von Hunden der Rassen Pit Bull Terrier, Japanese Tosa, Dogo Argentino und Fila Brasileiro sind im gesamten Vereinigten Königreich verboten.
Österreich:
In Österreich führen 3 der 9 Bundesländer Rasselisten, die insgesamt 16 Rassen umfassen. Die Regelungen sowie die Rasselisten sind dabei in allen 3 Ländern verschieden.
Schweiz:
In der Schweiz gelten verschiedenste kantonale Regelungen gefährliche Hunderassen betreffend. Sie reichen von einem vollständigen Verbot über Reglementierungen der Haltung bis hin zu einem rasseunabhängigen Ansatz.
Italien:
In Italien galt bis 2009 eine Liste mit 135 gefährlichen Hunderassen. Am 25.03.2009 wurde diese Liste ersatzlos abgeschafft, da sich erwiesen hatte, dass sich die Vorfälle mit gefährlichen Hunden seit Einführung der Liste nicht verringert haben und allein durch die Rassezugehörigkeit keine Aussage über das Auftreten aggressiven Verhaltens getroffen werden kann. Seither wird die Gefährlichkeit eines Hundes rasseunabhängig im Einzelfall festgestellt und dessen Haltung streng reglementiert.
Wie aus dieser Zusammenfassung ersichtlich wird, gibt es weder auf Bundesebene noch europaweit eine einheitliche Definition gefährlicher Hunde. Die Vielzahl der verschiedenen Regelungen ist für Hundebesitzer schon lange nicht mehr überschaubar, jeder Urlaub oder Besuch bedarf einer langwierigen Recherche der geltenden Gesetze und Verordnungen. Zusätzlich muss man sich auch noch bei anderen Hundehaltern aus der Zielgegend informieren, da bei Weitem nicht alle zuständigen öffentlichen Stellen die ihnen daraus erwachsenden Pflichten kennen. Fragt man gerade bei kleineren Gemeinden nach, was man beim Besuch mit seinem Hund beachten muss, bekommt man teils hanebüchene Aussagen serviert. So möchte beispielsweise der zuständige Sachbearbeiter einer mittelgroßen Stadt in Rheinland-Pfalz bei einem Besuch mit einem Welpen eine schriftliche Ankündigung des Besuchs unter Angabe von Aufenthaltsort, Aufenthaltsdauer, Adresse und schriftlicher Bestätigung des Gastgebers – zusätzlich natürlich zur generellen Leinen- und Maulkorbpflicht für den 16 Wochen alten Hund.
Aber als Halter eines gelisteten Hundes hält man sich eben inzwischen auch an unrechtmäßige, überzogene Forderungen, weil nämlich immer sofort mit der Einziehung des Hundes gedroht wird. Und es wird ja auch so umgesetzt: mit der Begründung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit wird auch ein Hund sichergestellt, der gemäß allen geltenden Regeln geführt wird – weil die Exekutivorgane der Meinung sind, dem wäre nicht so. Dass die Sicherstellung nur auf der Falscheinschätzung der Behörden beruht, hindert auch nicht daran, die dadurch entstandenen Unterbringungskosten dem Halter aufzuerlegen.
Allein um sich im deutschsprachigen Europa aufzuhalten, muss man als Halter bestimmter Hunde ca. 50 verschiedene lokale Regeln kennen und berücksichtigen, denn neben den Gesetzen und Verordnungen ist ein nicht unerheblicher Teil der Thematik nur in Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften enthalten. Noch nicht berücksichtigt sind dabei die regionalen Regelungen, die sich beispielsweise aus den Bestimmungen des Art. 18 LStVG in Bayern oder den Regelungen aufgrund der Grünanlagensatzungen ergeben. Europaweit sprechen wir von geschätzt 80 verschiedenen Regelungen, die den Aufenthalt mit Hund einschränken oder völlig unmöglich machen.
Eine freie Wahl des Wohnsitzes, wie in Artikel 11 des Grundgesetzes und Artikel 21 AEUV sowie Artikel 45 der Grundrechtecharta der Europäischen Union garantiert, ist schon lange weder in Deutschland noch in Europa möglich – jedenfalls nicht, ohne sich vom „Familienmitglied Hund“ zu trennen.
Die Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen zeigt aber auch, dass sie in keiner Weise geeignet sind, Gefahren abzuwehren. Selbst wenn man der Vermutung der rassespezifischen Gefährlichkeit folgen würde, würde ein und derselbe Hund abhängig vom Hoheitsgebiet, auf dem er sich aufhält, an Gefährlichkeit gewinnen oder verlieren. Dieser inhaltliche Widerspruch muss auch einer Verwaltung und Rechtsprechung ohne ausgeprägte Hundekenntnisse einleuchten, er wird aber hartnäckig ignoriert und durch die Länderkompetenz in der Gefahrenabwehr gerechtfertigt.
Zucht und Verbreitung, „Alternativrassen“
Gemäß der Welpenstatistik des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VdH) beträgt der prozentuale Anteil der im HundVerbrEinfG gelisteten Rassen am jährlichen Gesamtaufkommen:
2007: 0,28% (254 von 89.530) 2008: 0,33% (296 von 89.407) 2009: 0,43% (380 von 87.821) 2010: 0,44% (380 von 85.256) 2011: 0,44% (356 von 80.711)
Die nicht vom VdH anerkannte Rasse „American Pit Bull Terrier“ kann dabei aufgrund der extrem wenigen in Deutschland gezüchteten Tiere vernachlässigt werden. Die meisten anderen auf Landesebene gelisteten Rassen haben – abgesehen vom in 3 Bundesländern gelisteten Rottweiler mit ca. 1.600 Welpen pro Jahr – eine äußerst geringe Zahl an Welpen, da es sich überwiegend um eher exotische Rassen handelt.
Selbst wenn man die außerhalb des VdH gezüchteten und vermehrten Hunde berücksichtigt, erfassen die verschiedenen Landesregelungen nur geschätzte 5% aller Hunde, 95% der Tiere werden damit also als vermeintlich „rassebedingt ungefährlich“ aus dem Fokus der Anstrengungen zur Gefahrenabwehr genommen. Eine solche Herangehensweise ist unverantwortlich und offenbart ihre Folgen in teilweise tödlichen Unfällen mit Hunden aller möglichen größeren Rassen (Deutscher Schäferhund, Belgischer Schäferhund, Golden Retriever, Siberian Husky, …). Darüber hinaus muss ganz klar die Eignung und Verhältnismäßigkeit von Regelungen angezweifelt werden, die lediglich einen kleinen Bruchteil potenzieller Gefahrenquellen erfassen.
Tatsache ist, dass alle Hunde – gleich welcher Rasse – in der Lage sind, zu beißen. Tatsache ist auch, dass die überwiegende Zahl der Opfer von Beißvorfällen Kinder und Kleinkinder sind, die bereits durch den Biss eines kleinen oder mittelgroßen Hundes massiv geschädigt werden können. Eine Regelung, die 95% aller Hunde indirekt als ungefährlich deklariert – indem sie 5% als gefährlich brandmarkt – ist in keiner Weise geeignet, das gesteckte Ziel der Gefahrenabwehr zu erreichen. Selbst der Deutsche Kinderschutzbund hat sich in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Thüringer Gefahrhundegesetzes sehr kritisch zur Einführung einer Rasseliste geäußert. Leider hat sich die Thüringische Landesregierung seinerzeit dazu entschlossen, 20 von 24 Stellungnahmen, die sich ablehnend zum Entwurf äußerten, zu ignorieren. Demokratie, die sich gegen die Meinung von 83% der eigens durch die
Landesregierung eingeholten Meinungen richtet – bedenklich für einen demokratischen Staat.
Die mangelnde Eignung der verschiedenen Regelungen zeigt sich bereits darin, dass im „Milieu“-Bereich heute kaum noch Hunde der gelisteten Rassen anzutreffen sind, da eine legale Haltung zu aufwändig bzw. unmöglich ist und durch die verstärkte Orientierung der Zucht auf Gesellschaftshunde die Tiere nicht mehr für die entsprechenden „Tätigkeiten“ verwendbar sind. Stattdessen sind in diesem Bereich heute vermehrt verschiedene Schäferhund- und Terrierrassen anzutreffen, die durch keine rassebasierte Regelung erfasst werden.
Des Weiteren sind Regelungen, die eine verantwortungsvolle Zucht bestimmter Rassen quasi oder tatsächlich verbieten, nicht geeignet, ein vermeintlich rassebezogenes Gefahrenpotenzial einzudämmen. In Zuchtverbänden organisierte Züchter der betroffenen Rassen betreiben schon seit langem eine Selektion auf Alltagstauglichkeit und Sozialverträglichkeit. Dadurch wird bezweckt, Tiere mit gesteigertem Aggressionsverhalten oder mangelnden Sozialfähigkeiten aus der Zucht zu entfernen und auf diese Weise möglicherweise vorbelastetes Erbgut aus der Rasse herauszuzüchten. Eben diese Bemühungen werden durch Zuchtverbote bzw. –beschränkungen behindert, während die Regelungen die illegale und unkontrollierte Vermehrung von Hunden nicht erfassen (können). Somit wird der Anteil der nicht auf ihr Wesen selektierten Hunde an der Gesamtpopulation größer und man erreicht insgesamt sogar eine Erhöhung des Gefahrenpotenzials einiger Rassen.
Die einzige Möglichkeit, Hunde in ihrer Gesamtheit „ungefährlicher“ zu machen, liegt nicht im Verbot von Rassen, sondern in der allgemeinen Förderung und Kontrolle einer verantwortungsvollen Zucht sowie in der strikten Beschränkung unkontrollierter und illegaler Vermehrung.
Kontrolle der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit
Der bayrische Verfassungsgerichtshof (Vf. 16-VII-92; Vf. 6-VII-93 vom 12.10.1994) sowie das Bundesverfassungsgericht (BvR 1778/01 vom 16.3.2004 und BvR 492/04 vom 29.3.2004) haben den Bundesgesetzgeber bzw. den bayrischen Verordnungsgeber höchstrichterlich zur Beobachtung des Beißverhaltens verschiedener Hunderassen und entsprechender Reaktion und damit zur Kontrolle der Geeignetheit und Rechtmäßigkeit des Gesetzes bzw. der Verordnung verpflichtet.
Bis heute gibt es weder in Bayern noch bundesweit einheitliche Erhebungen über Beißvorfälle („Beißstatistiken“), die Entscheidungen der höchsten Verfassungsorgane wurden also durch die Landes- und Bundespolitik ignoriert.
Einige Bundesländer – beispielsweise Rheinland-Pfalz oder Nordrhein-Westfalen –führen Statistiken über Vorfälle mit Hunden, die aber aufgrund ihrer Anlage und ihres Inhaltes in keiner Weise geeignet sind, Aussagen über die (Un-)Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen zu treffen, sie sind nicht einmal geeignet, Aussagen über Beißhäufigkeiten zu machen. Diese Statistiken erfassen nur rudimentär das Wesen eines solchen Vorfalls (Grund, Art undSchwere des Schadens, Verhalten von Hund und Mensch), sie erfassen nur einen bestimmten Teil der Vorfälle (Beißvorfälle passieren zum überwiegenden Teil im häuslichen Umfeld, wo sie nur selten angezeigt werden; Vorfälle im Rahmen von Hundesport – und damit von vorwiegend sportlich geführten Rassen – werden nur selten angezeigt) und sie erfassen bestenfalls im Ansatz die wirkliche Rassezugehörigkeit der Hunde. Mittlerweile werden alle schwarz-braunen Hunde mit längerem Fell als „Schäferhund-Mischlinge“ deklariert, viele Listenhund-Mischlinge werden zum Boxer-Mischling umdeklariert, Polizei- und Verwaltungsbeamte kennen einen Großteil der Rassen gar nicht und ordnen den Hund einer Rasse zu, die sie kennen, ein Bauernhof-Hund hat auch inzwischen schlicht und ergreifend keine bestimmbare Rasse mehr. Im ländlichen Bereich werden viele Vorfälle zwischen den betroffenen Parteien geklärt, während in der Stadt sehr viel zur Anzeige kommt – die Verteilung der Rassen ist aber nicht gleich, so dass sich diese Ungleichheiten statistisch auch nicht aufheben können. Jede Statistik, die mit dem Ziel der Rechtfertigung der Hundegesetze und –verordnungen ins Leben gerufen wurde, genügt nicht ansatzweise einem wissenschaftlichen Anspruch – weder im zu untersuchenden Sachverhalt, noch in Vollständigkeit und Unabhängigkeit der erfassten Vorfälle oder in der Korrektheit ihrer Daten. Das alles wäre vor dem Hintergrund der allgemeinen Qualität von Statistiken gar nichts so Erwähnenswertes – wenn diese Erhebungen nicht dazu genutzt würden, über Leben und Tod zu entscheiden. Der Staat hat die Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit Hochschulen wirklich aussagekräftige Untersuchungen zu veranlassen – stattdessen benutzt man diese unwürdigen, pseudowissenschaftlichen Ansammlungen von Zahlen zur Rechtfertigung eines politischen Aktionismus, der nicht zu rechtfertigen ist.
Darüber hinaus beruft man sich weiterhin auf die gezielt falsch zitierten Aussagen von Kynologen wie D. Feddersen-Petersen, D. Fleig, u.a., die sich einstimmig von eben diesen falschen Zitaten bzw. Interpretationen distanzieren. Das hält aber weder Politik noch Rechtsprechung davon ab, eben diese Falschinterpretationen immer wieder als Beweis für die Richtigkeit der rassebezogenen Verordnungen und Gesetze zu nennen.
Frau Dr. Feddersen-Petersen sagt beispielsweise eindeutig:
»Vergleichende Untersuchungen an mehr als 20 Hunderassen haben nicht beweisen können, dass eine bestimmte Rasse besonders bissig wäre. Es gibt keine „gefährlichen Hunderassen“, es gibt nur gefährliche Hundeindividuen. Der Begriff „gefährlicher Hund“ ist unabhängig von der Rassezugehörigkeit zu benennen. «
Der in vielen Urteilen und Gesetzentwürfen zitierte Dr. Fleig hat sich zusammen mit seiner Frau und Mitarbeiterin in Thüringen gerade gegen eine Rasseliste engagiert, da er eine rassebezogene Gefährlichkeitsvermutung für wissenschaftlich haltlos erachtete. Dennoch wird sein Zitat, wonach bestimmte Hunde eine verantwortungsvolle, konsequente Erziehung benötigen, auch heute noch als ultimatives Argument verwendet, dass diese Rassen genetisch bedingt gefährlich sind. Dass er aber in einem weiteren Buch, nämlich „Kampfhunde II“, Folgendes ausführte, wird durch die zuständigen Stellen geflissentlich ignoriert:
„Die bereits von Hinks [Begründer der Rasse Bullterrier – Anm. des Verf.] aufgestellte
Grundforderung der Bullterrierzucht, den Bull Terrier in seinem besonders guten Charakter – voll Feuer, aber von freundlichem Wesen und bereit zur Unterordnung – unbedingt zu erhalten, zieht sich durch die Zucht bis zum heutigen Tage. Man kann wohl ohne Überheblichkeit sagen, dass dieses Ziel weitgehend verwirklicht wurde. Das ist sicherlich auch die Erklärung für die noch immer wachsende Beliebtheit des Bull Terriers. […] Sie wollen überhaupt keinen Arbeitshund, sondern ein richtiges Familienmitglied mit allen Rechten und Pflichten? – Dann sind Sie an der richtigen Adresse, er ist ihr freudiger Begleiter auf langen Wanderungen, schickt sich aber auch in die Wohn- und Auslaufverhältnisse der Großstadt. Den Kindern ist er ein stets bereiter Spielkamerad, wird es aber ernst, fordert oder bedroht man ihn oder seine Menschen, dann wird er zuverlässig schützen. Durch seine planmäßige Zucht gewann er eine HOHE REIZSCHWELLE, so dass er sich über Kleinigkeiten kaum erregt. Dadurch ist er gutartig, Fremden gegenüber nicht misstrauisch. Sein Selbstbewusstsein spiegelt sich in dieser Unbefangenheit, mit der er auf alle äußeren Einflüsse zunächst ohne Aggression reagiert. ”
Mangelhafte Argumentation
Das Vorhandensein einer abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen wird regelmäßig mit deren „Größe, Gewicht, Sprung-, Muskel- und Beißkraft“ begründet. Dazu möchte ich folgendes ausführen
--> Der in fast allen gesetzlichen Regelungen erfasste „American Pitbull Terrier“ hat ein Gewicht von ca. 12 bis 25kg bei einer Schulterhöhe von 40 bis 50cm. Die große Spannweite der Werte resultiert daraus, dass bei dieser Rasse keine strenge Zuchtwahl rein aufgrund der Optik erfolgt. Der ebenfalls fast überall gelistete Staffordshire Bullterrier hat laut FCI-Standard ein Gewicht von 11 – 17kg bei einer Schulterhöhe von 35,5 – 40,5cm. Demgegenüber seien beispielhaft die von keiner Rasseregelung erfassten Bernhardiner und Deutschen Doggen mit einem Gewicht von bis zu 90kg bei einer Schulterhöhe von bis zu 90cm erwähnt, es ließen sich hier aber eine große Zahl anderer Rassen anführen, die die gelisteten Hunde in Größe und Gewicht deutlich übertreffen.
--> Mir ist nicht eine Studie oder ähnliche Erhebung bekannt, die objektiv verwertbare Angaben über die Sprungkraft von Hunderassen liefert. Unabhängig davon ist die Sprungkraft für die Beurteilung der Gefährlichkeit von Tieren auch völlig unerheblich – niemand würde beispielsweise einen Floh als gefährlich bezeichnen, obwohl er mit einem Sprung das 200-fache seiner Körperlänge überwinden kann. Für einen angreifenden Hund ist es vielmehr deutlich sinnvoller, mit allen Pfoten fest am Boden zu sein als sich unkontrolliert in der Luft zu befinden. Rein physikalisch ist auch der gleichzeitige Hinweis auf Gewicht und Sprungkraft nicht nachvollziehbar – jeder Hundesportler wird Ihnen bestätigen, dass kleineren, leichten Hunden das Überwinden von Hindernissen leichter fällt.
--> Auch der Hinweis auf die größere Muskelkraft lässt sich durch keine belastbaren Nachweise belegen. Die regelmäßig betroffenen Bull-and-Terrier-Rassen haben in der Tat meist ein muskulöseres Aussehen, was aber teilweise auch in ihrem durchwegkurzen Fell begründet ist. Neben den fehlenden Belegen für eine im Verhältnis zu anderen Rassen höhere Muskelkraft ist aber auch gar nicht ersichtlich, wie dadurch Gefahr entstehen soll, da durch Hunde hervorgerufene Verletzungen in den allermeisten Fällen durch Bisse oder Kratzer entstehen.
--> Zur Ermittlung der Beißkraft von Hunden gibt es meines Wissens nur 2 wissenschaftliche Studien: Lindner et al. stellten 1995 in ihrer Studie „Measurement of Bite Force in Dogs: A Pilot Study“ fest, dass die Beißkraft eines Rottweilers zwischen 280 und 1200kp schwankt, die eines Retrievers lag bei 480kp – die Beißkraft eines Menschen kann übrigens bis zu 1300kp betragen. Die Schwankungen der Messwerte ergeben sich daraus, dass es fast unmöglich ist, einen Hund zum Zubeißen mit maximaler Kraft zu bewegen, er beißt einfach so fest zu, wie er es für sinnvoll hält. Brunski/Hipp haben 1984 Versuche mit Elektroschocks an narkotisierten Hunden vorgenommen, jedoch ohne Angabe von Werten der ermittelten Beißkraft. Weiterhin beschäftigte sich J. Bridgers 1988 mit den anatomischen Voraussetzungen für eine vermutete erhöhte Beißkraft und kam zu dem Ergebnis: “Unsere Ergebnisse zeigen, dass, während es eine enorme Variation an Hunderassen gibt, Pit Bull Terrier genau in das Muster der Variationen passen und sich nicht von anderen Hunderassen unterscheiden, Man kann sagen, dass Pit Bull Terrier keine mechanischen Anpassungen haben, die es ihnen ermöglichen würden, eine höhere Bisskraft zu erlangen als andere Hunde; Ebenfalls haben sie keine Anpassungen, die ihnen einen festeren Halt beim Beißen geben. Die Daten wurden erhoben an 49 Schädeln verschiedener Rassen vom Toy bis zum Mastiff, unter ihnen drei Pit Bull Terrier.”
Alle Untersuchungen kommen zu dem Ergebnis: größere Tiere haben in der Regel eine größere Beißkraft – was ja auch nicht verwunderlich ist. Die in den Boulevardmedien propagierte Beißkraft von bis zu 3 Tonnen entspringt jedoch einzig und allein der Fantasie des jeweiligen Autors.
Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass die allseits übliche Begründung der abstrakten Gefahr nicht nur inhaltlich falsch ist und dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht – sie scheitert vielmehr bereits im Ansatz, da sie Eigenschaften zur Begründung heranzieht, die für sich allein mit dem Vorliegen einer Gefahr gar nichts zu tun haben.
Wikipedia als Informationsquelle
Das brandenburgische Ministerium des Innern veröffentlichte am 12.4.2012 ein Schreiben an die zuständigen Behörden, in dem es die Rasse „Olde English Bulldogge“ als eine Kreuzung mit einem nach Landesrecht unwiderlegbar gefährlichen Hund bezeichnet. Als Grundlage für diese Einschätzung nennt es die Tatsache, dass die Rasse aus 50% Englischer Bulldogge und zu je 1/6 aus Bullmastiff, American Bulldog und American Pitbull Terrier besteht – eine Formulierung, die wörtlich so aus der Rassebeschreibung des Internetlexikons „wikipedia“ entnommen ist.
Sehr geehrter Herr Minister Dr. Woidke, ich möchte Ihnen zu dem seltsamen Vorgehen Ihres Ministeriums folgende Punkte zu bedenken geben:
- Eine Internetplattform, wo jeder Nutzer einen Eintrag verfassen kann, ohne Fachkenntnisse zu besitzen, ist als Informationsquelle für ministerielle Anordnungen schlichtweg lächerlich.
- Es ist biologisch nicht möglich, 4 Hunderassen prozentgenau miteinander zu verpaaren – es können immer nur 2 Individuen miteinander verpaart werden und ihre Merkmale vererben, wobei eine statistische Vorhersage der Ergebnisse aufgrund der Komplexität und mangelnden Reinheit des genetischen Materials bereits nach wenigen Generationen quasi ausgeschlossen ist.
- Die Praxis, diese zweifelhaften Aussagen als Beweis der Einkreuzung von American Pitbull Terriern (APBT) zu verwenden, spottet jeder Beschreibung. Nicht nur, dass es keinen Beweis für die ursprüngliche Einkreuzung von APBT in die Rasse gibt, auch die direkte Abstammung der heutigen Hunde von den damals gekreuzten Exemplaren ist nicht nachweisbar. Desweiteren gibt es für das einzelne Individuum keinen Nachweis, dass sich die eventuell einmal eingekreuzten APBT-Gene über den gesamten Erbgang hinweg im Hund erhalten haben.
- Gerichte haben bereits mehrfach entschieden, dass ein Hund nicht zum Mischling einer Rasse wird, weil eine Beteiligung vor mehreren Generationen vermutet wird(vgl. Bayerischer VGH -10 B 09.89 v. 17.07.2009; VG Stuttgart – 5 K 4370/06 v. 09.10.2007;VG Magdeburg – 2 A 291/10 v. 25.10.2012; VG Osnabrück – 6 A 210/09 v. 29.09.2010)
- Auch wenn man als Hundehalter inzwischen geringe Erwartungen an die wissenschaftlichen Fähigkeiten von Politikern hat, sollte eine derart miserable Recherche und unbegründbare Verallgemeinerung aus Ihrem Hause Sie als zuständigen Minister doch in Ihrer Ehre berühren. Bitte erklären Sie die ergangene Anordnung an die Behörden für nichtig und ersparen Sie dem Steuerzahler und den betroffenen Haltern die Kosten und Aufwände, die sich aus den Gerichtsverfahren ergeben!Einschränkung von Grundrechten
- Alle deutschen Gesetze und Verordnungen, die sich mit der Thematik gefährlicher Hunde befassen, schränken die Grundrechte der Hundehalter ein. Die betroffenen Grundrechte sind in der Regel das Recht auf Eigentum (Art. 14 Grundgesetz), das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13) und das Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12). Diese Einschränkung von Grundrechten ist durch Art. 19 GG legitimiert. Ferner wird der in Art. 20a GG als Staatsziel verankerte Tierschutz eingeschränkt, indem das Tierschutzgesetz die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Rechtfertigung für Eingriffe an Tieren ansieht und damit die Kastrationspflichten der Gesetze und Verordnungen legitimiert. Ebenfalls entgegen dem Gedanken des Staatsziels Tierschutz läuft die aufgrund der unbegründeten Gefährlichkeitsvermutung in Tierheime verbannten Hunde sowie deren Euthanasierung als „nicht vermittelbar“.
- Die Grundrechte als Teil unseres Grundgesetzes und das Grundgesetz als solches sind elementare Bestandteile der freiheitlich demokratischen Grundordnung und ihr Schutz muss Ziel jeder demokratischen Gewalt sein. Sollte eine Einschränkung notwendig sein, so muss es Ziel des Gesetzgebers sein, diese Einschränkung auf das nötige Maß zu beschränken und sicherzustellen, dass die Einschränkung unumgänglich ist und das angestrebte Ziel erreicht.
Im Falle der Gesetz- und Verordnungsgebung auf dem Gebiet der „gefährlichen Hunde“ werden Grundrechte seit Jahrzehnten auf der Grundlage bloßer Vermutungen eingeschränkt – die Definition der gefährlichen Rassen enthält meist die wörtliche Formulierung „die Gefährlichkeit wird vermutet“ – ohne dass eine zielgerichtete Bestrebung zur Bestätigung oder Widerlegung dieser Vermutungen besteht. Diese Praxis untergräbt die Integrität des Grundgesetzes und ist in dieser Form nicht tragbar. Gerade eine deutsche Regierung und Rechtsprechung darf vor dem Hintergrund der Lehren aus der Geschichte nicht tolerieren, dass Grundrechte über mehr als zwei Jahrzehnte auf der Basis von Vermutungen und Populismus eingeschränkt werden und kein Nachweis über Notwendigkeit oder Geeignetheit der Einschränkungen erbracht wird.
Wandel der Hundehaltung, Hundesteuer
Während der Hund bis in die 1980er Jahre hinein noch weitestgehend als „Nutztier“ angesehen werden kann, wandelt sich seine Rolle in den letzten Jahrzehnten zusehends. In früherer Zeit wurden Hunde gemäß ihrer Funktion als Wachhund, Hütehund, Diensthund oder ähnliches gehalten, was sich auch in der Form ihrer Haltung (Zwinger-, Außen-, Anbindehaltung) äußerte. Inzwischen rücken diese ursprünglichen Aufgaben des Hundes immer mehr in den Hintergrund, der Hund fungiert immer mehr als Sozialpartner, die Haltungsweise integriert die Tiere wesentlich stärker in die Familie (Wohnungshaltung, eigenes Körbchen, etc.). Weiterhin ist der Hund stärker in die Freizeitaktivitäten der Besitzer eingebunden und bestimmt diese oft. Man trifft sich zum „Gassi gehen“, man sucht hundefreundliche Urlaubsorte, man besucht Hundeschulen und liest Erziehungsbücher. Ein ganzer Wirtschaftszweig baut quasi allein auf dieser Entwicklung auf.
Vor diesem Hintergrund müssen auch Regelungen überdacht werden, die die Haltung von Hunden generell oder im Einzelfall de facto unmöglich werden lassen. Gerade ältere Mitbürger sind oft auf Tiere als Sozialpartner angewiesen, sie stellen für sie nicht selten den Lebensinhalt dar, indem sie ihnen eine Aufgabe geben und über das „Hobby Hund“ den Kontakt zu anderen Menschen ermöglichen. Gerade in solchen Fällen stellt die Hundesteuer – insbesondere die erhöhte Hundesteuer für vermeintliche Kampfhunde – aber auch die Kosten für Gutachten, Überprüfungen und Verwaltungsakte, eine enorme soziale Ungerechtigkeit und einen gefährlichen Angriff auf die Lebensqualität der Menschen dar. Erhöhte Hundesteuersätze von 700 bis 1200 Euro, wie sie keineswegs unüblich sind (München: 800€, Hamburg: 600€, Düsseldorf: 600€/900€, Frankfurt/Main: 900€, Kohlgrub/Bayern: 2000€), sind für einen Rentner nicht zu bewältigen und übertreffen oft die eigentlichen Haltungskosten (Futter, Tierarzt, etc.) des Hundes. Und hier darf auch nicht die Argumentation sein, dass ein Rentner aus körperlichen Gründen keinen sogenannten „Kampfhund“ halten sollte, denn oft leben Mensch und Hund bereits über 10 Jahre zusammen, zum anderen geben ältere Leute auch älteren Hunden aus dem Tierheim noch für einige Zeit ein Zuhause. Und auch nicht jeder Rentner leidet unter körperlichen Gebrechen, ich persönlich kenne eine ganze Reihe von Menschen jenseits der 70, die ihren 40-Kilo-Hund bestens im Griff haben.
Die veränderte Haltung von Hunden lässt aber auch die Rechtmäßigkeit der Hundesteuer als solches fragwürdig erscheinen. Als kommunale Aufwandssteuer setzt die Hundesteuer an einer größeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hundehalters an, die sich im finanziellen Aufwand der Haltung widerspiegelt. Nun wird aber eben dieser Aufwand – konkret der Kauf von Futter, Leine/Halsband, Körbchen/Decken, der Besuch von Hundeschulen und Tierärzten – bereits über die Erhebung der Mehrwertsteuer besteuert. Somit erfolgt eine Doppelbesteuerung des Aufwands – direkt prozentual über die Mehrwertsteuer und pauschaliert über die Hundesteuer.
Fallbeispiel „Spaziergang im Raum Ludwigshafen – Mannheim – Lampertheim“
Die genannten Orte befinden sich im Abstand von nur wenigen Kilometern im Dreiländereck zwischen Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz mit ihren jeweils unterschied- lichen landesspezifischen Regelungen bezüglich gefährlicher Hunde – wie oben bereits be- schrieben. Bei einem gemeinsamen Spaziergang mit einem Bullterrier und einem Stafford- shire Bullterrier ergibt sich nun bei Überschreiten der Landesgrenzen folgende Situation: Beim Start in Lampertheim (Hessen) sind beide Hunde gefährlich und dürfen nur von sachkundigen Personen geführt werden, wobei die Sachkunde des Hundeführers immer nur für einen einzigen Hund gilt. Auf dem Weg nach Mannheim wird beim Überqueren der Landesgrenze nun plötzlich der Staffordshire Bullterrier ungefährlich, dafür unterliegt der Bullterrier nun plötzlich der Maulkorbpflicht, jedoch dürfen nun die Hunde plötzlich durch eine einzige Person gemeinsam geführt werden. Wenn nun in Mannheim der Rhein überquert wird, können die Hunde in Ludwigshafen (Rheinland-Pfalz) den Maulkorb tauschen – wenn er denn beiden passen würde. Hier ist nämlich der Bullterrier plötzlich ungefährlich, dafür unterliegt der Staffordshire Bullterrier als unwiderlegbar gefährlicher Hund nun der Maulkorbpflicht.
Fallbeispiel „Besuch in München“
Beim Besuch der bayrischen Landeshauptstadt mit einem Mischling der Rasse American Staffordshire Terrier darf der Hund in der Stadt nur an der Leine geführt werden, für bereits als bissig aufgefallene Hunde anderer Rassen besteht jedoch kein Leinenzwang. Beim Spaziergang in die Nachbargemeinde Neubiberg unterliegt der „Besuchs-Kampfhund“ nun plötzlich gar keinen Auflagen mehr, obwohl die Gemeinde sogar für Hunde mit positivem Wesenstest unbeirrt den 10-fachen Kampfhundesteuersatz erhebt.
Sollte es dem Besucher nun im schönen München so gut gefallen, dass er seinen Wohnsitz hierher verlegt, ist sein vorher geduldeter Hund plötzlich unwiderlegbar gefährlich und bedarf der Haltungserlaubnis, die die Stadt München laut eigener Aussage – entgegen den Vorgaben des Gesetzes – grundsätzlich nicht erteilt. Nun bleibt nur die Möglichkeit, mit einem Rassegutachten nachzuweisen, dass der vermutete American Staffordshire Terrier – Mischling doch eher einer anderen Rasse zuzuordnen ist. Und selbst wenn das gelänge, würde man den Rest des Hundelebens in der Angst verbringen, dass sich die Ordnungshüter die „Rasse“definition des Bandogs anschauen, die das bayrische Staatsministerium des Innern veröffentlicht – denn das sind „großrahmige Hunde (Schulterhöhe über 45cm, Gewicht über 30kg) ohne einheitliches äußeres Erscheinungsbild“ – der Auffangtatbestand für alles nicht Zuordenbare. Allerdings scheinen diese Hunde so selten zu sein, dass es den Behörden in 20 Jahren „Kampfhundeverordnung“ nicht möglich war, ein Bild eines solchen Hundes zu veröffentlichen.
Fallbeispiel „Objektiv unmögliche Befreiung von der Maulkorbpflicht“
Das rheinland-pfälzische Landesgesetz über gefährliche Hunde bestimmt für solche eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums, die Maulkorbpflicht kann aufgehoben werden, wenn keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Der Nachweis darüber erfolgt durch Ablegen einer Begleithundeprüfung, bei der jedoch das Tragen eines Maulkorbs nicht zulässig ist. Die Prüfung umfasst außerdem einen Freifolge-Teil (der Hund wird ohne Leine geführt), der aufgrund der Bestimmungen des LHundG ebenfalls nicht durchgeführt werden kann, da nach Aussage der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz die Leinenpflicht auch auf dem Gelände eines Hundeplatzes gilt. Es ist also objektiv unmöglich, den Anforderungen gerecht zu werden.
Fallbeispiel „Dreifache Gefährlichkeit“
Im Freistaat Bayern als meinem Heimatbundesland wird der Begriff des „Kampfhundes“ in mindestens 3 verschiedenen Zusammenhängen verwendet, die zwar inhaltlich alle auf der gleichen Definition aufbauen – nämlich der sogenannten „Kampfhundeverordnung“ – aufgrund höchstrichterlicher Entscheidung aber völlig verschiedene Sachverhalte regeln, wodurch auch der Nachweis der „nicht gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit“ nicht für alle Fälle bindend ist.
Art. 37 LStVG legt für gefährliche Hunde (definiert in der o.a. Verordnung) die Erlaubnispflicht fest, die Verordnung selbst eröffnet aber die Möglichkeit des Gegenbeweises in Form des Wesenstests. Art. 18 LStVG räumt nun den zuständigen Behörden einen weiten Spielraum zur Festlegung von generellen und speziellen Auflagen für das Halten und Führen von Hunden ein, wobei die Widerlegung der gesteigerten Gefährlichkeit nicht gleichzusetzen ist mit einer Widerlegung der Gefahr. Das führt dazu, dass in einem Bescheid der Behörde bestätigt wird, dass der Hund nicht gesteigert gefährlich ist, im gleichen Brief aber Anordnungen zur Abwehr von Gefahren getroffen werden. Und auch wenn der Bayrische Verwaltungsgerichtshof per Urteil bestätigt hat, dass Anordnungen für den Einzelfall nicht direkt an der Zugehörigkeit des Hundes zu einer gelisteten Rasse anknüpfen dürfen, so ist es doch in der täglichen Praxis so, dass diese Hunde um ein Vielfaches stärker von Auflagen betroffen sind, da durch die Vorlage des Wesenstests die Behörde auf den Hund aufmerksam gemacht wird, während andere Rassen einfach nur zur Steuer angemeldet werden und sicherheitsrechtlich gar nicht „aktenkundig“ werden.
Dazu kommt dann noch der „Kampfhunde“begriff der einzelnen Hundesteuersatzungen, wo nachweislich nicht als Kampfhund geltende Hunde (bestätigt durch Bescheid der Behörde) als Kampfhund im Sinne der Satzung definiert werden, indem der Wesenstest ignoriert wird. Den Gemeinden wird im Zuge des Regelungszwecks das Zurückdrängen von Kampfhunden gestattet, während sie keine sicherheitsrechtlichen Zwecke verfolgen dürfen. Durch eben diese Zwecke ist aber der Kampfhundebegriff überhaupt definiert und auf eben diese Regelungen stützt sich auch die Steuersatzung.
Hervorzuheben ist noch, dass es für all diese Maßnahmen keine generelle Grundlage gibt, sondern dass es immer Einzelfallentscheidungen sind und jeweils einzeln vor Gericht entschieden werden müssen. Diese Vermischung von Sachverhalten ist für einen „normalen“ Bürger in keiner Weise mehr zu überblicken und selbst die Behörden – hauptsächlich kleinere Gemeinden, in denen selten ein mutmaßlicher Kampfhund auftritt – sind damit hoffnungslos überfordert, was zu einer Unzahl von Fehlentscheidungen führt.
Fallbeispiel „Gefährlichkeit aufgrund gefährlichen Aussehens“
In seinem Urteil 24 B 03.645 vom 18.2.2004 erkennt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als Recht an, dass von einem Bullterrier, der mittels einer Wesensüberprüfung eine gesteigerte Gefährlichkeit widerlegt hat, allein aufgrund seines Aussehens eine solche Gefahr ausgehe, dass es angebracht ist, das Ausführen und die Haltung des Hundes zu reglementieren. Begründet wurde das dadurch, dass das gefährliche Aussehen Angst und Schock bei Passanten hervorrufen könnte, was als Gesundheitsbeeinträchtigung zu werten ist.
Ähnlich entscheidet der VGH auch in seinem Urteil 10 BV 06.3053 vom 9.11.2010, wo laut Urteilsbegründung ein Rottweiler „allein durch sein Aussehen und Auftreten das subjektive Befinden von Passanten […] beeinträchtigen kann“ und darin eine Grundlage zum Erlass von Anordnungen zu sehen ist.
Diese Entscheidungen sind ein Skandal für einen Rechtsstaat und ein Schlag ins Gesicht jedes verantwortungsvollen Hundehalters, der seinen Hund ausbildet und prüfen lässt und letztendlich aufgrund der Rasse des Hundes schlechter gestellt wird als jeder Halter einer nicht gelisteten Rasse, der keinerlei Interesse an Ausbildung und Wesen seines Hundes zeigt. Wenn diese Argumentation Schule macht, dürften demnächst auch Tätowierte oder Kraftsportler aufgrund ihres gefährlichen Aussehens prophylaktisch reglementiert werden oder „schnell aussehende“ Autos per Verordnung in ihrer Leistung gedrosselt.
Fallbeispiel „Gefährlichkeit trotz nachgewiesener Ungefährlichkeit“
Das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren des Landes Sachsen- Anhalt definiert als Merkmal gefährlicher Hunde, dass die Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird, wobei für 4 Hunderassen eine Gefährlichkeit aufgrund Rassezugehörigkeit vermutet wird (§3, Abs. 1 und 2). Möchte man einen solchen Hund halten, bedarf man einer Erlaubnis, wobei eine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis das Ablegen eines Wesenstests (§10) ist, durch den nachgewiesen wird, „dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist“ (§6 Abs. 1 Nr. 2). Um einen gefährlichen Hund zu halten muss man also nachweisen, dass der Hund nicht gefährlich ist, obwohl er weiterhin als gefährlich gilt. Diese offensichtliche Absurdität hindert den Gesetzgeber jedoch nicht, an der getroffenen Regelung festzuhalten, dass nachweislich ungefährliche Hunde allein aufgrund ihrer Rasse weiterhin als gefährlich gelten.
Fallbeispiel „Stimmung gegen Hundehalter"
Die damalige nordrhein-westfälische Umweltministerin Bärbel Höhn antwortete 2000 in einem „Stern“-Interview auf die Frage, ob sie ein Verbot von Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Pitbull Terrier durchsetzen will, obwohl eben diese Verbote in Holland und England erfolglos waren:
„Es geht darum, in der Gesellschaft eine Stimmung gegen solche unverantwortlichen Hundehalter zu schaffen. Wir sollten denen deutlich machen, dass wir das nicht mehr hinnehmen.“Genau das hat die damalige Ministerin und jetzige Bundestagsabgeordnete Höhn, die als stellvertretende Fraktionsvorsitzende ausgerechnet auch für den Bereich Tierschutz verantwortlich zeichnet, auch geschafft:
Hunde werden ihren Besitzern auf offener Straße entrissen und totgetreten, sie werden angezündet, Zuchtstätten werden in Brand gesteckt, die Tiere werden gesteinigt, sie werden massenweise eingeschläfert, ausgesetzt, ihre Halter beschimpft, bespuckt, verleumdet – vielleicht ist das die grüne Politik des neuen Jahrtausends?!
Aber Frau Höhn ist nicht die Einzige, die in diese populistische Kerbe haut: der damalige bayrische Innenminister Stoiber entgegnete am 28.9.1991 auf die vom bayrischen Rechts- und Verfassungsausschuss vorgebrachten Bedenken gegen die Verwendung des Begriffs „Kampfhund“ im bayrischen LStVG:
»Ich meine nur, es wird schwierig sein, vom Begriff Kampfhund abzuweichen, weil dieser eben ein gewisser populistischer –wenn Sie so wollen- Terminus technicus- geworden ist, mit dem das Gesetz insgesamt umschrieben wird. Der Begriff ist prägnant. «
Der Ausschuss hielt es daraufhin für angebracht, entgegen seiner fachlichen Bedenken und zugunsten eines merkwürdigen „Traditionsbewusstseins“, keine weiteren Einwände vorzubringen:
»Einwendungen zu erheben ist eine Möglichkeit, von der der Senat stets mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht hat. Aus dieser Tradition schlägt der Rechts- und Verfassungsausschuss […]vor, gegen das von Ihnen vorliegende Gesetz zur Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes […] keine Einwendungen zu erheben. «
Und auch der heutige hessische Ministerpräsident Bouffier ließ seine eigentlichen Beweggründe für den Erlass der hessischen Kampfhundeverordnung von 2000 (die im Übrigen sogar in ihrer abgeschwächten Form bereits nach einem Monat im Wesentlichen gerichtlich gestoppt wurde) in einem diesbezüglichen Gespräch im Gießener Tierheim im Juni 2000 erkennen. In diesem Gespräch mit Ordnungsbehörden und Tierheimleitern entgegnete der damailge Innenminister Bouffier auf den Hinweis einer Tierärztin, dass sowohl Sachverständige als auch Verhaltensexperten eine rassebezogene Gefährlichkeit verneinen:
»Mich interessiert die Meinung von so ein paar Experten nicht – mich interessiert die öffentliche Meinung! Wenn die Bevölkerung der Ansicht ist, dass diese Kampfmaschinen aus dem Straßenbild verschwinden sollen, werde ich dafür sorgen! […] In der erforderlichen Eile die Verordnung auf den Weg zu bringen hatte ich nicht die Zeit, vorher noch zig Leute anzuhören. Wenn jemand von diesen Sachverständigen und Experten etwas dazu hätte sagen wollen, hätten die sich bei mir melden können. [sinngemäß aus dem Gedächtnisprotokoll]«
Erwähnenswert ist, dass sämtliche Terminanfragen der hessischen Tierärzteschaft im Vorfeld der Verordnung durch das hessische Innenministerium abgelehnt wurden.
Man erkennt aus diesen Beispielen, dass der Schutz der Bevölkerung nur ein untergeordnetes Ziel des politischen Aktionismus ist. Vermutlich ist den meisten Entscheidungsträgern auch klar, dass dieses vorgebliche Ziel mit den getroffenen Maßnahmen nicht zu erreichen ist. Es geht vielmehr darum, die Volksseele zu beruhigen und die medial angefachte Angst durch die Vortäuschung angeblicher Sicherheit zu dämpfen. Das einzige, was unter dem Strich wirklich sicherer geworden ist, sind die Innenminister-Posten.
Schlussfolgerung und Appell:
Zusammenfassend lässt sich folgendes schlussfolgern:
Es ist für Halter von Hunden bestimmter Rassen schlichtweg kaum noch möglich, die verschiedenen gesetzlichen Regelungen sogenannte „gefährliche Hunde“ betreffend zu überblicken. Allein das Verlassen des eigenen Bundeslandes erfordert mehrstündiges Studium der betreffenden Gesetze und Verordnungen sowie der zugehörigen Verwaltungsvorschriften. Teilweise gestaltet sich schon das Überschreiten der Gemeindegrenzen – z.B. bei einem Spaziergang – als schwierig, da einige Sachverhalte in den Regelungsbereich der Gemeinden fallen. Ein Umzug innerhalb Deutschlands ist vielfach gar nicht möglich, da nicht jedes Bundesland die Haltung des eigenen Hundes gestattet. Hier ist ganz klar das Grundrecht auf Freizügigkeit nach Artikel 11 des Grundgesetzes verletzt.
Die Beschränkungen, die sich aus dem HundVerbrEinfG und den Zuchtverboten der einzelnen Länder sowie der Erschwernis der Haltung aufgrund vieler direkter und indirekter Folgen der verschiedenen Regelungen ergeben, verringern die Kontrollierbarkeit von Zucht und Vermehrung der Rassen und fördern illegale, unkontrollierbare Vermehrung ohne Augenmerk auf Wesen und Gesundheit. Sie verringern den verfügbaren Genpool und schwächen die Position verantwortungsvoller Züchter. Nur die Förderung von Verantwortung in der Zucht, wie beispielsweise durch die Verhaltensüberprüfungen im VdH schon begonnen, verringert langfristig die von allen Hunden ausgehende Gefahr und verbessert die Kontrollierbarkeit der Hundepopulation in Deutschland.
Eine hauptsächlich rassebezogene Definition von Gefährlichkeit widerspricht allen wissenschaftlichen Fakten und ist auch nach 13 Jahren Rassegesetzen auf Bundesebene sowie über 20 Jahren auf Länderebene nicht beweisbar. Nach wie vor wird von einer „Vermutung der Gefährlichkeit“ gesprochen, höchstrichterliche Anordnungen zur Kontrolle dieser Vermutungen wurden nicht umgesetzt – stattdessen wurde an Regelungen festgehalten, die tausende Tiere das Leben gekostet und tausende persönliche Schicksale herbeigeführt hat.
Eine solche Regelung stellt eine Gefährdung der Bevölkerung dar, weil eine vermeintliche Sicherheit vorgetäuscht wird und gleichzeitig andere Hunde aufgrund ihrer Rasse aus dem Fokus der Beobachtung geraten. Gefährlichkeit ist ein von vielen Faktoren abhängiges
Phänomen und muss von einem verantwortungsvollen Gesetz- und Verordnungsgeber auch als solches behandelt werden.
Aus diesem Grund appelliere ich an die Adressaten dieses Schreibens:
--> Streben Sie eine Abkehr vom föderalistischen Prinzip der Gefährlichkeitsdefinition an, die jeder Vernunft und Gerechtigkeit entgegensteht. Die Gefährlichkeit einer Hund- Halter-Konstellation hängt von einer ganzen Reihe verschiedener Faktoren ab – aber keinesfalls davon, auf welchem Hoheitsgebiet der Hund sich befindet!
--> Wenden Sie sich von einer rein rassebezogenen Definition von Aggressivität und Gefährlichkeit ab! Wie beschrieben ist Gefährlichkeit ein multifaktorielles „Gebilde“ und die Konzentration auf nur einen einzigen Teilaspekt birgt die Gefahr, sich und die Bevölkerung in einer falschen Sicherheit zu wiegen, indem man andere Faktoren ignoriert.
--> Schaffen Sie die Mehrfachdefinition der Gefährlichkeit in verschiedenen Regelungsbereichen ab! Es kann nicht sein, dass ein sicherheitsrechtlich nachgewiesen ungefährlicher Hund steuerlich aufgrund seiner Rasse als gefährlich gilt!
--> Ermöglichen Sie eine verantwortungsvolle, wesensorientierte und kontrollierbare Zucht der betroffenen Rassen, indem Sie die Repressalien aus Importverbot und Landesregelungen aufheben! Unkontrollierte, illegale Zucht sorgt dafür, dass wesensschwache Hunde ihr Erbgut vermehrt weitergeben und dadurch das Gefahrenpotential – egal welcher Rasse – erhöhen.
--> Stoppen Sie die teilweise bestehenden Kastrationspflichten für mutmaßlich gefährliche Rassen! Eine Pauschalkastration steht dem Gedanken des Tierschutzgesetzes entgegen und verursacht durch den Eingriff in den Hormonhaushalt des Tieres nicht kontrollierbare Verhaltensänderungen!
--> Streben Sie eine Aufklärung der Bevölkerung an, statt auf die wählerstimmenträchtigen Angstszenarien der Boulevardpresse zu zählen! Politik ist dem Wohl des Volkes verpflichtet, nicht einer Vorspiegelung falscher Sicherheit, die sich besser vermarkten lässt.
--> Forcieren Sie eine generelle, rasseunabhängige, bundesweite und zentralisierte Registrierungspflicht für Hunde verbunden mit einer generellen Anzeigepflicht für Welpen. Nur so ist es möglich, die Herkunft eines Tieres nachzuvollziehen und eine unkontrollierte, möglicherweise illegale, Vermehrung einzudämmen.
--> Schaffen Sie einen Anreiz für eine gezielte Ausbildung jedes Hundes! Positives Engagement muss honoriert werden. Denkbar sind Steuererleichterungen beim Ablegen einer Begleithundeprüfung nach dem Vorbild von Frankfurt/Main. Auchwenn Sie nicht direkt für die Steuerpolitik zuständig sind, wirken Sie auf Ihre Politikerkollegen ein und sprechen Sie Empfehlungen für die Verwaltung aus!
--> Kommen Sie Ihrer Beobachtungs- und Kontrollpflicht nach und lassen Sie moderne wissenschaftliche Fakten in Ihre Entscheidungen einfließen! Auch nach mehr als zwei Jahrzehnten rassebasierter Gesetzgebung sprechen die meisten Verordnungen und Gesetze von einer „(un)widerleglichen Gefährlichkeitsvermutung“. Für eine schnelle Abwehr vermeintlicher Gefahren für die Bevölkerung mag eine Vermutung eine ausreichende Entscheidungsgrundlage sein, sie darf aber nicht zur Basis einer dauerhaften Gesetzgebung werden, die das Schicksal von Menschen und Tieren derart massiv beeinflusst.
Mir ist bewusst, dass Recht und Gerechtigkeit nicht identisch sind. Mir ist auch bewusst, dass die Gleichheit vor dem Gesetz gern geopfert wird, solange nur die Begründung stimmt – egal, ob sie stichhaltig ist. Aber all diese Gründe rechtfertigen keine Willkür, sie rechtfertigen kein „Aussitzen“ seitens Verwaltung und Judikative in der Hoffnung, der Bürger möge aufgrund finanzieller, zeitlicher oder psychischer Überlastung nachgeben oder der Hund möge vor dem Fällen einer rechtmäßigen Entscheidung sterben.
Ich appelliere deshalb an Ihre Vernunft, an Ihren Gerechtigkeitssinn und an Ihre Verantwortung als Volksvertreter, sich für eine wissenschaftlich fundierte, gerechte und effektive Gesetzgebung einzusetzen, sich nicht zum Instrument von Boulevardmedien und Hysteriekampagnen machen zu lassen und keine nur auf Stimmenfang und Popularität angelegte Politik zu machen.
Ich möchte diesen Brief mit einem Zitat der bereits mehrfach genannten Ethologin und Fachtierärztin für Verhaltenskunde, Frau Dr. Feddersen-Petersen, abschließen:
»Die Benennung „gefährlicher Rassen“ stellt den Hund als alleinigen Verursacher eines menschengefährdenden Verhaltens dar und seine Maßnahmen betreffen nur den Hund. Der Mensch, der jede Hundezucht und Hundeentwicklung beeinflusst, rückt bei dieser Art der Reglementierung bedenklich in den Hintergrund. […]
„Gefährlichkeit“, ein unbestimmter Rechtsbegriff, sollte nicht präventiv an bestimmten Rassen oder Hunden bestimmter Größe, sondern an individuellen Merkmalen festgemacht werden, denn die Variabilität innerhalb der Rassen ist in Bezug auf Verhaltensdispositionen groß (Zuchtlinien) und Verhalten entwickelt sich zudem in differenzierter Wechselwirkung aus Anlage und Umwelteinflüssen.
Es ist daher sinnlos, die Zucht bzw. die Haltung bestimmter Rassen zu verbieten oder ihre Haltung von vornherein bestimmten Restriktionen zu unterwerfen. Der Missbrauch von Hunden wird so nicht gelöst, ebenso wenig wie das Problem der Menschengefährdung. «
Hochachtungsvoll,
Frank Hettwer"